Nach einer Entscheidung des BFH ist beim Verkauf von Kapitalanteilen eines Unternehmens nicht deshalb von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auszugehen, weil Arbeitnehmer diese Beteiligung erhalten haben. Das ist auch dann nicht der Fall, wenn diese Mitarbeiterbeteiligungen nur leitenden Mitarbeitern im Rahmen einer Management-Beteiligung angeboten wurden. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass den betreffenden Mitarbeitern Arbeitslohn zugewendet werden sollte. Dabei müssen insbesondere bestehende Kündigungs- und Ausschlussrechte im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses beachtet werden.