Ein Verfahren vor dem BFH soll für Leiharbeiter eine klärende Lösung zum neuen Reisekostenrecht bringen: kann der Leiharbeiter im Betrieb des Entleihers eine erste Tätigkeitsstätte begründen? Die Finanzverwaltung gewährte nur die Entfernungspauschale mit der Begründung, der Leiharbeiter sei durch die Festlegung bis auf weiteres auf Dauer beim Entleiher eingesetzt worden. Aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung sei dies bereits undenkbar. Gesetzlich bestimmt ist nur eine vorübergehende Überlassung denkbar. Die Revision beim BFH bleibt nun mit Spannung weiter zu verfolgen. Immerhin sind fast eine Million Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter davon betroffen.