Mit Urteil vom 12.07.2016 (Az. IX R 31/15) hat der BFH einen Leitsatz zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages aufgestellt. Speziell geht es um die Bindungswirkung der Feststellung an den Einkommensteuerbescheid nach § 10 d Abs. 4 S. 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 (Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides). U. a. wird im Leitsatz Folgendes festgelegt: Sofern ein Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig ist und keinen Verlust berücksichtigt, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag nach der genannten Vorschrift des EStG nur zulässig, wenn eine Korrektur des Steuerbescheides nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zu Grunde gelegt worden sind. Eine Besteuerungsgrundlage ist nicht zu Grunde gelegt worden, soweit diese sich wegen § 351 Abs. 1 AO nicht auf die Höhe der festgesetzten Steuer ausgewirkt hat.
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Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.