Nach einem aktuellen Scheiben des BMF ist die Korrektur von Steuerbescheiden nach Ablauf der Einspruchsfrist nun einfacher geworden. Es geht um den mit dem Modernisierungsgesetz zum Besteuerungsverfahren eingeführten § 173 a AO. Wenn dem Steuerpflichtigen Schreib- und Rechenfehler unterlaufen, ist die Korrektur nun zwingend ohne Ermessen durchzuführen. Diese Vorschrift ist vor allem in Zusammenhang mit dem elektronischen Verfahren zu sehen. Schreibfehler sind danach Rechtschreibfehler, Wortverwechslungen oder Übertragungsfehler. Rechenfehler sind Fehler bei z. B. der Addition oder Multiplikation. Die Korrekturnorm ist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist anwendbar (im Regelfall vier Jahre).
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.