Das BMF hat sich aktuell zu den Vorläufigkeitsvermerken in Steuerbescheiden geäußert. Aufgehoben wird die Vorläufigkeit nach § 165 AO für Folgendes: Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben, beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten, Kürzung der Basiskrankenversicherungsbeiträge um Bonuszahlungen der Krankenkassen. Des Weiteren wurde der bestehende Vorläufigkeitskatalog im aktuellen Schreiben aufgelistet.
Liebe MandantInnen, Corona wirbelt die gesamten Wirtschaft durcheinander. Unsere PartnerInnen stehen Ihnen jederzeit zur Seite stehen, helfen und unterstützen wo es geht. Hier finden Sie eine Liste aller Länder wie und wo Sie die Soforthilfe beantragen können.
Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...