Das BMF hat sich aktuell zu den Vorläufigkeitsvermerken in Steuerbescheiden geäußert. Aufgehoben wird die Vorläufigkeit nach § 165 AO für Folgendes: Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben, beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten, Kürzung der Basiskrankenversicherungsbeiträge um Bonuszahlungen der Krankenkassen. Des Weiteren wurde der bestehende Vorläufigkeitskatalog im aktuellen Schreiben aufgelistet.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.