Das BMF hat sich aktuell zu den Vorläufigkeitsvermerken in Steuerbescheiden geäußert. Aufgehoben wird die Vorläufigkeit nach § 165 AO für Folgendes: Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben, beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten, Kürzung der Basiskrankenversicherungsbeiträge um Bonuszahlungen der Krankenkassen. Des Weiteren wurde der bestehende Vorläufigkeitskatalog im aktuellen Schreiben aufgelistet.