Der BFH hat zur stundenweisen Überlassung von Hotelzimmern (Stundenhotel) entschieden. Darauf reagiert nun die Finanzverwaltung in einem aktuellen Schreiben. Die halbstündige oder stündliche Überlassung des Hotelzimmers stellt keine Beherbergung dar. Es liegt deshalb ein steuerfreier Fall der Vermietung vor. Dementsprechend wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Dabei müssen aber die äußeren Umstände ergeben, dass der Schwerpunkt der Leistungen in der Einräumung der Möglichkeit liegt, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren.