Die Verjährung beträgt drei Jahre und gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht spezialgesetzlich geregelt sind, also zum Beispiel für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung oder Werklohn. Auch Zinsansprüche sind hiervon betroffen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man davon Kenntnis hat. Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, muss man dafür sorgen, dass die Verjährung gehemmt oder deren Neubeginn herbeigeführt wird. So kann beispielsweise die Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer Klage vor dem Zivilgericht herbeigeführt werden.