Schwarzarbeit lohnt sich nicht Das AG München hatte sich mal wieder mit Fragen der Schwarzarbeit und deren Folgen zu beschäftigen. Im zugrundeliegenden Fall schlossen die Parteien einen Mietvertrag. Darüber hinaus einigte man sich, dass der Mieter einige Reparaturen „schwarz“ vornahm. Nachdem der Mieter jedoch zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten nicht zahlte, kündigte der Vermieter fristlos und erhob Räumungsklage. Der Mieter trägt nun vor, dass die Nichtzahlung deshalb erfolgte, weil der Vermieter ihm für die erledigte Schwarzarbeit 1.200 EUR schuldete und er diese mit der Miete aufrechnete. Der Vermieter dagegen behauptete, dass lediglich 25 Arbeitsstunden vom Mieter erbracht worden sind und diese Zahlung bereits mit der Mietkaution aufgerechnet wurde. Die Richterin gab schließ- lich dem Vermieter Recht. Wegen der Schwarzarbeit besitzt der Mieter keinen vertraglichen Lohnanspruch, denn der zugrundeliegende Vertrag ist nichtig. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet jedoch, dass der Vermieter das durch die Schwarzarbeit Erlangte nicht behalten dürfe. Daher könne der Mieter Ersatz verlangen. Allerdings nicht in der vereinbarten Entgelthöhe, denn mangels Bestehen etwaiger Gewährleistungsansprüche muss der Mieter erhebliche Lohnabschläge in Kauf nehmen.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.