Ab 01.01.2015 wurden im Zusammenhang mit elektronischen Dienstleistungen die Umsatzsteuern am Verbrauchsort fällig. Unternehmer können seit diesem Zeitpunkt ein gesondertes Verfahren für die Anmeldung derartiger Umsätze bzw. Umsatzsteuern nutzen. So kann ein deutscher Unternehmer sämtliche in der EU fällige Mehrwertsteuer beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern unter Verwendung des Mini-One-Stop-Shop bzw. KEA (kleine einzige Anlaufstelle) anmelden und abführen. Die Bundesregierung hat die für 2015 geplanten Mehreinnahmen aus dem Verfahren mit 300 Millionen EUR geplant. Tatsächlich sind 273 Millionen EUR eingegangen.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.