Mit Urteil vom 08.11.2016 (Az. 3 K 2578/14) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass sog. „Mitnahmepauschalen“ auch bei Staatsbediensteten seit 2014 nicht (mehr) steuerfrei sind. Es kommt somit keine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen zur Anwendung. Die Steuerfreiheit ist im Einkommensteuergesetz unterschiedlich geregelt. U. a. führte das Finanzgericht aus, wenn ein Arbeitnehmer Ersatz von Aufwendungen erhalte, die – wie die Mitnahmepauschale – im BRKG nicht vorgesehen und deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, handle es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil der Aufwand, wenn der Arbeitnehmer diesen selbst getragen hätte, nicht als Werbungskosten abzugsfähig wäre. Dementsprechend gelte dies für alle Arbeitnehmer gleich, unabhängig davon, ob die Steuerfreiheit für Arbeitnehmer innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geregelt sei. Revision zum BFH wurde nicht zugelassen
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Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.