Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben im Rahmen der Buchführung aufgezeichnet werden. So entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in der Rechtssache 6 K 2005/1 1 . Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Hintergrund: Die Klägerin ließ Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführerin herstellen, die sie Kunden, Geschäftspartnern und sonstigen Personen (z. B. auf Messen) übergab. Die Kalender wurden im Wesentlichen mit einer Grußkarte in der Weihnachtszeit versandt. Die Herstellungskosten pro Kalender betrugen weniger als 40 EUR. Die Klägerin machte diese als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug. Das FG entschied, dass es sich bei den Kalendern um ein Geschenk handele, da die Zuwendung unentgeltlich erfolgt sei. Die Geschenke dürften den Gewinn nicht Klägerin gehe zwar zu Recht davon aus, dass Aufwendungen für Geschenke steuerlich abzugsfähig seien, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen. Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit sei jedoch, dass die Aufwendungen hierfür einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Diese besonderen Aufzeichnungspflichten, die auch für Werbegeschenke, die selbst Werbeträger seien, anzuwenden seien, habe die Klägerin nicht erfüllt. Sie habe die Aufwendungen nicht auf einem besonderen Konto, das lediglich Aufwendungen für Geschenke umfasse, oder mehreren Konten innerhalb der kaufmännischen Buchführung verbucht. Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung reichten auch bei einer datenmäßigen Verknüpfung nicht aus.