Ein Rechtsanwalt wollte auf dem Wege der Billigkeit erreichen, dass auf die elektronische Abgabe der Steuererklärung verzichtet werden soll. Das Thüringer Finanzgericht hat dies klar verneint und keine Revision zugelassen. Der Kläger brachte folgende Gründe vor: Es sei für ihn wirtschaftlich nicht zumutbar, die Umsatzsteuererklärung elektronisch abzugeben, weil aufgrund eines Virus oder Trojaners die ElsterSoftware nicht genutzt werden könne. Seine Kanzlei werde zum Schutz seiner Mandanten ohne Internet betrieben. Die elektronische Abgabeverpflichtung ist nach verfassungsrechtlicher Würdigung nicht zu beanstanden. Allgemeine Bedenken gegen die Sicherheit der elektronischen Verfahren sind nicht geeignet, aufgrund Billigkeit von der Abgabe in elektronischer Form abzusehen.