Das FG Köln hat entschieden, dass der steuerliche Abzug von Studienkosten bei einem Stipendium nicht möglich ist. Steuerlich berücksichtigt werden die für ein Studium angefallenen Kosten nur insoweit als (vorweggenommene) Werbungskosten, sofern der Studierende hierfür Aufwendungen getragen hat. Wenn die anlässlich eines Studiums angefallenen Kosten durch ein Stipendium erstattet werden, fallen letztendlich keine Werbungskosten im einkommensteuerrechtlichen Sinne an, denn der Studierende ist durch die Ausgaben wirtschaftlich nicht belastet.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...