Das FG Köln hat entschieden, dass der steuerliche Abzug von Studienkosten bei einem Stipendium nicht möglich ist. Steuerlich berücksichtigt werden die für ein Studium angefallenen Kosten nur insoweit als (vorweggenommene) Werbungskosten, sofern der Studierende hierfür Aufwendungen getragen hat. Wenn die anlässlich eines Studiums angefallenen Kosten durch ein Stipendium erstattet werden, fallen letztendlich keine Werbungskosten im einkommensteuerrechtlichen Sinne an, denn der Studierende ist durch die Ausgaben wirtschaftlich nicht belastet.
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Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.