Erneut hat der BFH zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entschieden, und zwar liegt kein solches Arbeitszimmer vor bei einem büromäßig eingerichteten Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist (BFH vom 22.03.2016 – VIII R 10/12, veröffentlicht am 14.09.2016). Im Streitfall wurde ein Raum sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro genutzt. Der Arbeitsbereich wurde durch ein Sideboard vom Wohnbereich getrennt. Der Betriebsausgabenabzug wurde weder vom Finanzamt noch durch das Finanzgericht zugelassen, auch der BFH folgte dieser Auffassung. Grds. kann nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum ein zum Betriebsausgabenabzug berechtigendes häusliches Arbeitszimmer sein. Dahingehend liegt dies bei der raumbezogenen Betrachtungsweise nicht bei einem Arbeitsbereich vor, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.