Einigkeit in allen Punkten
Firmenerben sollen auch künftig weitgehend von der Erbschaftsteuer verschont werden, wenn sie das Unternehmen lange genug fortführen und Arbeitsplätze erhalten. So gab es Einvernehmen bei strittigen Kriterien, etwa wie Unternehmen zu bewerten seien: Künftig soll das Betriebsergebnis des Unternehmens maximal mit einem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert werden, um die Höhe der Steuer anzusetzen. Geplant ist zudem, Missbrauch zu bekämpfen. Beispielsweise sollen CashGesellschaften verhindert werden. Damit soll die Möglichkeit genommen werden, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien. Freizeit und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten und Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden. Technische und klarstellende Änderungen gibt es bei den AltersvorsorgeDeckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke, beispielsweise von Brauereien.
Vorgaben aus Karlsruhe
Mit den neuen Regelungen zur Erbschaftsteuer erfüllt der Gesetzgeber Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Im Dezember 2014 hatte das Gericht Änderungen am bestehenden Gesetz gefordert. In der Kritik standen die sogenannten Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Danach können Firmenerben von der Erbschaftsteuer weitgehend befreit werden, wenn sie das Unternehmen fortführen und Arbeitsplätze erhalten.
Quelle: Bundesregierung.de