Ein so genanntes Berliner Testament war in der Vergangenheit sehr beliebt. Es regelt, dass Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Kinder hingegen sollen erst zum Erben des zuletzt Versterbenden werden.
Auch wenn dies vielleicht familiär bzw. aus dem Blickwinkel des Respekts für die ältere Generation ein durchaus guter Weg zu sein scheint, ist er steuerlich meist nicht zu empfehlen. Der Grund: Weil beim Erstversterben des einen Ehegatten der andere Ehegatte Alleinerbe wird, steht insoweit auch nur ein Erbschaftssteuerfreibetrag zur Verfügung.
Der Freibetrag des Kindes hingegen verfällt insoweit ungenutzt. Weiterhin ist zu beachten, dass auch die Erbschaftssteuer einer gewissen Progression unterliegt, die gegebenenfalls durch die Verteilung des Erbes auf mehrere Personen gemildert werden kann. Steuerlich ist daher dem Berliner Testament mit Vorsicht zu begegnen.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.