Es ist eines der schöneren Dinge im Steuerrecht: Man feiert und kann die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Natürlich funktioniert dies nicht immer. Rein private Feiern können selbstverständlich nicht von der Steuer abgezogen werden. Berufsbezogene Festivitäten können jedoch wesentlich häufiger von der Steuer abgezogen werden, als der Fiskus dies wünscht. Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2016 unter dem Aktenzeichen VI R 24/15 abermals klargestellt.
Im Urteilsfall ging es um einen (man höre und staune) Finanzamtsmitarbeiter, der sein 40-jähriges Dienstjubiläum im Finanzamt im Kreis der anderen Finanzamtsmitarbeiter gefeiert hat. Die Kosten dafür wollte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen und bekam nun schließlich vor dem Bundesfinanzhof mit der oben genannten Entscheidung Recht.
Im Wesentlichen stellt der Bundesfinanzhof folgendes klar: Zunächst einmal ist ein Dienstjubiläum ein berufsbezogener Anlass. Da für die Frage der Kostenbehandlung auch auf den Anlass der Feier abzustellen ist, ist dies schon einmal die halbe Miete zum steuermindernden Abzug der Partyaufwendungen.
In einem weiteren Schritt ist dann zu klären, ob die Feier einen in irgendeiner Art bestehenden Bezug zum Privaten, also zur privaten Lebensführung, hat, oder ob der berufliche bzw. betriebliche Bezug nicht eher im Vordergrund steht. Diese Beurteilung ist regelmäßig an den individuellen Gesamtumständen eines Falles abzuklären. Der berufliche bzw. in diesem Fall dienstliche Anlass der Feier ist dabei der erste Schritt, um festzumachen, dass die gesamte Feier nicht auf einer privaten Veranlassung beruht. Zum anderen spricht aber im vorliegenden Fall auch für eine berufliche Motivation (und damit auch den Ausschluss der privaten Motivation), dass der Kläger unterschiedslos alle Amtsangehörigen eingeladen hat. Er hat sich also insoweit nicht auf seine Freunde im Amt beschränkt, sondern schlicht jeden Mitarbeiter zu seinem beruflichen Jubiläum eingeladen.
Schließlich sind im Streitfall auch keine durchgreifenden Umstände ersichtlich, die für eine private Veranlassung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sprechen. Vielmehr sind es mit 830 Euro für das Buffet bei 50 Gästen eher maßvolle Kosten, wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil schreibt. Weiterhin war der Veranstaltungsort der Sozialraum des Finanzamtes und die Veranstaltungszeit ein Montag zwischen 11.00 Uhr und 13:00 Uhr. Da somit die Feier zumindest teilweise während der Dienstzeit stattgefunden hat und auch die Genehmigung durch den Amtsleiter hatte, sind im aktuell abgeurteilten Fall zahlreiche Indizien gegeben, die gegen einen privaten Charakter der Feier sprechen.
Dies alles führt dazu, dass das oberste Finanzgericht der Republik in der vorliegenden Entscheidung den Werbungskostenabzug zugelassen hat. Folglich gilt insoweit: Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Jubiläums können nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.
Hinweis: Da den Werbungskosten (ebenso wie den Betriebsausgaben) regelmäßig das Veranlassungsprinzip zu Grunde liegt, werden die Grundsätze des Urteils auch auf Betriebsausgaben eines Selbstständigen anzuwenden sein. Anders ausgedrückt: Auch wenn ein Unternehmer eine betriebliche Feier durchführt und keine besonderen Anknüpfungspunkte an seine private Lebensführung bestehen, können die Kosten für eine solche Feier steuermindernd als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für die Praxis kommt es daher darauf an, schon in der Planungsphase des Festes darauf zu achten, dass die betrieblichen Belange im Vordergrund stehen und private Anknüpfungspunkte ausgeschlossen werden. Gelingt dies, kann man mit Partys Steuern sparen!