Seit dem 31. Dezember 2021, müssen Unternehmen mit der Offenlegungspflicht diese Unterlagen elektronisch an die zuständige Stelle des Unternehmensregisters übermitteln. Beispielsweise an das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts. Für frühere Geschäftsjahre mit Beginn vor dem 1. Januar 2022 erfolgt die Einreichung weiterhin beim Betreiber des Bundesanzeigers.
Erfolgt die Offenlegung nicht fristgerecht oder unvollständig, leitet das Bundesamt für Justiz (BMJ) ein Ordnungsgeldverfahren ein. Zudem kann bei Verstößen gegen Inhalts- oder Formvorschriften ein Bußgeldverfahren geprüft werden.
Für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 endete die gesetzliche Offenlegungsfrist am 31. Dezember 2024. Allerdings hat das BMJ aufgrund der Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie mitgeteilt, dass Ordnungsgeldverfahren in diesen Fällen erst ab dem 1. April 2025 eingeleitet werden.
In der Regel übernimmt der Steuerberater die Einreichung der Unterlagen zur Veröffentlichung, sofern ihm alle notwendigen Dokumente zur Erstellung des Jahresabschlusses vorliegen. Sollten hierbei Probleme auftreten, ist eine zeitnahe Absprache mit dem Steuerberater ratsam.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.