Der Antrag für das Steuerjahr 2024 muss bis spätestens 31. März 2025 bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung eingehen. In den Stadtstaaten (Hamburg, Bremen, Berlin) ist das zuständige Finanzamt die richtige Anlaufstelle.
Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.