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Grundsteuererlass für 2024: Antrag bis 31. März 2025 stellen

04.03.2025
Grundsteuererlass für 2024: Antrag bis 31. März 2025 stellen

Frist für den Antrag:

Der Antrag für das Steuerjahr 2024 muss bis spätestens 31. März 2025 bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung eingehen. In den Stadtstaaten (Hamburg, Bremen, Berlin) ist das zuständige Finanzamt die richtige Anlaufstelle.

Wer kann einen Grundsteuererlass erhalten?

  • Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, wenn die Mieteinnahmen im Jahr 2024 erheblich gesunken sind:
    • 25 % Grundsteuererlass, wenn die Einnahmen um mehr als 50 % gesunken sind.
    • 50 % Grundsteuererlass, wenn der Mietausfall bei 100 % liegt (z. B. durch Leerstand oder Zahlungsausfälle).
  • Ein Erlass ist auch für Kulturgüter, Grünflächen oder landwirtschaftliche Betriebe mit Ertragsminderungen möglich.

Wichtige Voraussetzungen:

  • Der Mietausfall darf nicht durch eigenes Verschulden entstanden sein.
  • Ein Erlass ist möglich, wenn z. B. Hochwasserschäden die Immobilie unbewohnbar gemacht haben.
  • Kein Erlass erfolgt, wenn der Leerstand selbst verursacht wurde, etwa durch Modernisierungen oder unzureichende Vermietungsbemühungen.

Nachweis der Vermietungsbemühungen:

  • Vermieter müssen ihre Bemühungen um eine Neuvermietung belegen, z. B. durch Anzeigen in regionalen Zeitungen oder Online-Portalen.
  • Bei Gewerbeimmobilien sind zusätzlich Inserate in überregionalen Medien erforderlich.
  • Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17.10.2023 bestätigt diese Anforderungen.

Nachweise und Fristen:

  • Die Höhe des Mietausfalls und die Vermietungsbemühungen müssen der Behörde belegt werden.
  • Falls diese Nachweise nicht direkt mit dem Antrag vorliegen, können sie auch nach Ablauf der Frist eingereicht werden.

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Frist zum 31.03.2025 - Jahresabschluss jetzt offenlegen

Letzte Erinnerung! 
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren. 

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Grundsteuererlass für 2024: Antrag bis 31. März 2025 stellen

Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

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