Bisher wurde diskutiert, ob die Kosten für ein Erststudium als Sonderausgaben oder Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden können. Mit dem Ansatz als Werbungskosten können Studienkosten unbegrenzt berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann ein Verlustvortrag die Steuerlast zukünftiger Jahre mindern.
Sonderausgaben hingegen können nur im aktuellen Jahr berücksichtigt werden. Sie wirken sich also nur aus, wenn Sie tatsächlich Steuern zahlen und diese nicht schon aufgrund des Grundfreibetrags oder anderer Werbungskosten zurückbekommen.
Laut Gesetz konnten Sie bisher nur Kosten für ein Zweitstudium, also zum Beispiel für einen Master-Studiengang als Werbungskosten abziehen. Dagegen hatten allerdings mehrere Steuerpflichtige geklagt. Die aktuelle Rechtslage sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da Studenten von Erststudiengängen klar benachteiligt würden. Die Klagen gelangten dann bis zum Bundesverfassungsgericht, das letztendlich eine Entscheidung im jahrelang schwelenden Rechtsstreit treffen musste.
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