Für die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Jahren muss der Gewerbetrieb, in dem die Verluste entstanden sind, identisch sein mit dem Betrieb, der den Abzug geltend machen will. Dem Bundesfinanzhof zufolge ist für diese Unternehmensidentität entscheidend, dass die tatsächlich ausgeübte Betätigung die gleiche geblieben ist – andernfalls geht der Verlustvortrag unter (Az.: IV R 59/16).
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