Wenn im Rahmen der Abwicklung eines insolventen Unternehmens Kosten für einen Rechtsanwalt anfallen, gehören diese laut Bundesfinanzhof grundsätzlich zu den Allgemeinkosten der früheren unternehmerischen Tätigkeit. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht jedoch nur dann, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse wirksam verpflichtet hat (Az.: XI R 19/17).
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