Auch wenn für die Erbschaft nach ausländischem Erbrecht eine Annahmeerklärung des Erben erforderlich ist, so entsteht die deutsche Erbschaftsteuer gleichwohl im Todeszeitpunkt, also unabhängig von der erst später erklärten Annahme der Erbschaft. Dementsprechend richtet sich auch der Wert des Erbes nach den Wertverhältnissen im Todeszeitpunkt und nicht nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der Annahme.
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