Der Gesetzgeber hat einen Schwellenwert von 66 Prozent festgelegt. Dieser besagt, dass Sie zwar an Ihre Verwandten und andere nahestehende Personen günstiger vermieten dürfen. Um aber trotzdem in vollem Umfang Ausgaben für das Mietobjekt absetzen können, darf die Miete nicht unter 66 Prozent der ortsüblichen Miete liegen. Sollte das doch der Fall sein, dürfen Sie die Werbungskosten nur noch im gleichen Anteil in der Steuererklärung berücksichtigen. Liegt die Miete hingegen über 66 Prozent der ortsüblichen Miete, erhalten Sie den vollen Werbungskostenabzug. Beim Vergleich mit der ortsüblichen Miete ist die Warmmiete zugrunde zu legen (BHF IX R 44/15). Auch wenn eine verbilligte Vermietung hauptsächlich unter Verwandten und nahestehenden Personen vorkommt, gilt die Regelung entsprechend für Mietverhältnisse mit fremden Dritten.
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