Kosten für ein Arbeitszimmer können nur dann steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit bildet. Dies gilt vor allem für Selbständige und Freiberufler. Hier dürfen die Aufwendungen unbegrenzt geltend gemacht werden. Aber auch wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann man die Aufwendungen geltend machen. Der Kostenabzug wird dann auf insgesamt maximal 1250 Euro je Wirtschaftsjahr begrenzt. Davon sind auch Fortbildungen von zu Hause betroffen.
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