Kosten für ein Arbeitszimmer können nur dann steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Erwerbstätigkeit bildet. Dies gilt vor allem für Selbständige und Freiberufler. Hier dürfen die Aufwendungen unbegrenzt geltend gemacht werden. Aber auch wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann man die Aufwendungen geltend machen. Der Kostenabzug wird dann auf insgesamt maximal 1250 Euro je Wirtschaftsjahr begrenzt. Davon sind auch Fortbildungen von zu Hause betroffen.
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Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.