Wenn die Verbindlichkeit nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu bedienen ist gibt es ein gesetzliches Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten. Ein Filmförderdarlehen, das nur aus künftigen Verwertungserlösen innerhalb von zehn Jahren zu tilgen ist und dessen etwaiger Restbetrag nach Ablauf der zehn Jahre zu erlassen ist, darf nur in Höhe der im jeweiligen Jahr entstehenden Verwertungserlöse passiviert werden. Des darüber hinaus gehenden Betrages fehlt es an einer wirtschaftlichen Belastung.
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