Auch die Vorsteuer aus einer Anzahlung, für eine Leistung die der Vertragspartner nie erbringen wollte, ist abzugsfähig, solange eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Sollte der Unternehmer die Vorsteuer zurückbekommen, käme eine Vorsteuerberichtigung zum Einsatz. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt damit seine aktuelle Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug. Ein Unternehmer kann also nach dem Gesetz aus einer geleisteten Anzahlung die Vorsteuer geltend machen, wenn er über eine Anzahlungsrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis verfügt.
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Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.