Wenn ein Hund ausschließlich aus beruflichen Gründen gehalten wird, können die Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Was ist aber wenn der Hund nur Teilzeit „arbeitet“? Bei einer Lehrerin, die ihren privat angeschafften Hund an einigen Tagen in die Schule mitnimmt und ihn dort als „Schulhund“ einsetzt, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz einen anteiligen Werbungskostenabzug abgelehnt (Urteil vom 12.03.2018, AZ: 5 K 2345/15). Die Begründung: Er wird nicht ausschließlich beruflich genutzt.
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Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.