Wenn ein Hund ausschließlich aus beruflichen Gründen gehalten wird, können die Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Was ist aber wenn der Hund nur Teilzeit „arbeitet“? Bei einer Lehrerin, die ihren privat angeschafften Hund an einigen Tagen in die Schule mitnimmt und ihn dort als „Schulhund“ einsetzt, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz einen anteiligen Werbungskostenabzug abgelehnt (Urteil vom 12.03.2018, AZ: 5 K 2345/15). Die Begründung: Er wird nicht ausschließlich beruflich genutzt.
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