Inkasso-Fälle die das Kindergeld betreffen, werden seit März 2015 bundesweit von der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bearbeitet. Hier wird auch über Stundungs- und Erlassungsanträge bestimmt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat allerdings jetzt entschieden, dass der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen dazu gar nicht berechtigt ist (Gerichtsbescheid vom 14.05.2019, Az.: 10 K 3317/18 AO). Zahlreiche Ablehnungsbescheide über Stundungs- und Erlassanträge seien damit rechtswidrig.
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