Kostenlose Mahlzeiten vom Chef müssen versteuert werden. Unbelegt und trocken gilt das Brötchen für den Fiskus bereits als steuerpflichtiges Frühstück. Der Bundesfinanzhof schafft hier nun Klarheit. Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freie oder verbilligte Verpflegung, so ist der geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bewertet wird der Vorteil nach den amtlichen Sachbezugswerten, die allerdings – gemessen am allgemeinen Preisniveau – vergleichsweise niedrig scheinen.
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