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Umsatzsteuer für den Garten

09.10.2019
Umsatzsteuer für den Garten

Auch wenn das Wetter wieder schlechter wird und es langsam aber sicher auf den Winter zugeht, freut man sich doch wieder auf den Sommer nächstes Jahr. Und was ist schöner als sich in seinen frisch gemachten Garten zu setzen? Lässt man sich den Garten von einem Garten- und Landschaftsbauer herrichten, sollte man aber auf jeden Fall wissen, ob sich die Arbeiten um 12 Prozent versteuern. Grundsätzlich gilt:

  • Die Arbeiten eines Garten- und Landschaftsbauers unterliegen dem vollen Steuersatz von 19 Prozent.
  • Die Lieferung von Pflanzen für den Garten unterliegt nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

Doch wenn ein Garten- und Landschaftsbauer die Neugestaltung des Gartens übernimmt und dabei auch gleich die Pflanzen beschafft, wird es kompliziert. Mit seinem Urteil vom 14.02.2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Lieferung von Pflanzen mit den Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung bildet, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts eine Gartenanlage geschaffen wird. Folge: Die gesamte Leistung, also auch die Beschaffung der Pflanzen, fällt unter den Steuersatz von 19 Prozent (Az.: V R 22/17).

Quelle

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