Beruflich veranlasste Reisekosten können Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht schon ersetzt. .Für Fahrten mit dem eigenen PKW kann eine Pauschale in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer verlangt werden. Dies gilt jedoch nicht für die täglichen Fahrten von und zur ersten Tätigkeitsstätte. Hier gibt es eine Beschränkung auf die fahrzeugunabhängige Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer und maximal 4.500 Euro im Jahr. Wird ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw genutzt, gilt diese Begrenzung nicht. Wer also an 230 Tagen im Jahr mit seinem privaten Pkw zu einer 70 Kilometer entfernten Tätigkeitsstätte fährt, darf 4.830 Euro (230 x 70 x 0,30 Euro) Werbungskosten abziehen und nicht nur 4.500 Euro.
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