Im Erbschaftssteurrecht gibt es einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro je Kind und Elternteil. Dieser ist von der Steuer frei. Gehört zum Erbe auch ein Grundstück, in dem die Eltern gelebt haben, kann der Grundstückswert zusätzlich von der Besteuerung freigestellt werden. Vorausgesetzt die Wohnfläche beträgt nicht mehr als 200 Quadratmeter und das erbende Kind nutzt das Haus / die Wohnung selbst unverzüglich (innerhalb von 6 Monaten) als Wohngrundstück. Er kann es also nicht lediglich als Zweitwohnsitz oder Wochenendgrundstück nutzen.
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