Wird bei Verkauf einer vermieteten Immobilie das Darlehen aus dem Verkaufserlös getilgt, verlangt die Bank meist eine Vorfälligkeitsentschädigung. Kann man diese Zahlung als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen? Dies, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Ausschlaggebend für die steuerrechtliche Bewertung ist, welcher Umstand für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist. Wird die Darlehensschuld vorzeitig abgelöst, um das Objekt lastenfrei verkaufen zu können, ist die dafür gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten absetzbar. Ist der Verkauf jedoch innerhalb von z. B. 10 Jahren als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlustes abzuziehen. Ist der Verkauf nicht steuerpflichtig, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht ersatzweise als Werbungskosten im Zusammenhang mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit geltend gemacht werden.