Steuerlich anerkannt wird ein häusliches Arbeitszimmer nur, wenn der Raum von den übrigen Wohnräumen getrennt ist, mit Büroeinrichtung ausgestattet ist und fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Angestellte, die nur gelegentlich von zu Hause arbeiten, gehen beim Kostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer leider leer aus. Ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit können Sie die gesamten Kosten als Werbungskosten geltend machen.
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