Arbeitgeber richten die Geburtstagsfeier für einen besonders verdienten Mitarbeiter aus und neben Kollegen sind häufig auch Geschäftspartner geladen. Darüber hinaus werden Familie und Freunde des Mitarbeiters eingeladen – manchmal auch ohne, dass er davon weiß. Die Finanzverwaltung sieht in solchen Fällen weniger ein Interesse des Arbeitgebers, sondern eher eine Bereicherung des Arbeitnehmers. Die Kosten sollen daher als Arbeitslohn versteuert werden. Das Urteil liegt auf einer Linie mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.01.2002 (VI R 48/99 „Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.“ Maßgebend ist unter anderem, wer die Gästeliste bestimmt. Auch kommt es darauf an, ob der Empfang im Haus des Arbeitnehmers oder in den betrieblichen Räumen stattfindet.
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