Fahrt-, Verpflegungs- oder Übernachtungskosten bei einer beruflich veranlassten Reise, gelten als Reisekosten und müssen vom Arbeitgeber grundsätzlich erstattet werden. Wer die Reisekosten für eine dienstlich nicht veranlasste Tätigkeit abrechnet, riskiert die Kündigung. In einem konkreten Fall veranlasste der Leiter einer Finanzabteilung, dass seine private Flugreise über seinen Arbeitgeber umgebucht wurde. Kosten die durch die Umbuchung entstanden, ließ er sich als Dienstkosten erstatten. Der Arbeitgeber kündigte ihm wegen dieses Verhaltens fristlos – zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Berlin.
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Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.