Das Finanzgericht Münster entschied, dass auch bei Textilien im Niedrigpreissegment die bloße Beschreibung wie „T-Shirts“ oder „Jacken“ keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung darstellt. Der Leistungsempfänger ist in der Folge nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Waren hätten präziser umschrieben werden müssen, z. B. Hersteller, Modelltyp, Schnittform, Material, Muster, Farbe, Größe oder unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer. Dies sei auch im Niedrigpreissektor zumutbar.
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