Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 4. April 2019 (Az. VI R 18/17) beschlossen, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1000 Euro fallen und daher grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind.
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