Am 30. Juni läuft die Frist des Vorsteuervergütungsverfahrens aus. Unter bestimmten Bedingungen können Unternehmer im Inland die in einem anderen EU-Staat gezahlte Umsatzsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Der Antrag muss beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer die Vorsteuer aus Umsätzen in einem Drittland geltend machen will. Dieser Antrag muss jedoch im zuständigen Drittland gestellt werden. Über die zuständigen Adressen informiert das Bundeszentralamt für Steuern.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...