Am 30. Juni läuft die Frist des Vorsteuervergütungsverfahrens aus. Unter bestimmten Bedingungen können Unternehmer im Inland die in einem anderen EU-Staat gezahlte Umsatzsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Der Antrag muss beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer die Vorsteuer aus Umsätzen in einem Drittland geltend machen will. Dieser Antrag muss jedoch im zuständigen Drittland gestellt werden. Über die zuständigen Adressen informiert das Bundeszentralamt für Steuern.
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Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.