Der oberste Gerichtshof in Österreich entschied, dass eine E-Mail auch als zugestellt gilt, wenn sie im Spam-Ordner landet. 2014 wurde in Deutschland ein vergleichbares Urteil erlassen. Damals hatte das Landgericht Bonn entschieden, dass auch der Spam-Ordner täglich kontrolliert werden muss. Bei dem Fall in Österreich handelte es sich um ein Ehepaar welches sich für ein Objekt eines Maklers interessierte. Per E-Mail wurden sie auf das Zustandekommen eines konkludenten Maklervertrages hingewiesen. Eine Rücktrittserklärung lag bei. Das Schreiben landete jedoch im Spam-Ordner der Eheleute, und diese ignorierten es. Erst ein nochmaliges Schreiben des Maklerbüros nahmen die Beklagten zur Kenntnis. Nach einer Besichtigung schlossen die Eheleute einen Kaufvertrag mit der Verkäuferin und traten von dem Kaufvertrag des Maklers zurück. Das ging jedoch nicht, da die E-Mail als zugestellt gilt, auch wenn sie im Spam-Ordner eingegangen ist. Damit war die Frist für den Rücktritt vom Maklervertrag verstrichen und die Provision fällig.
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