Wenn hohe Feiertage wie Pfingsten oder Weihnachten auf einen Sonntag fallen, ist die Zahlung des Sonntagszuschlages allein nicht ausreichend entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 6 Sa 996/18). Ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zahlte seinen Arbeitnehmern bis einschließlich 2016 an Oster- und Pfingstsonntagen den im Tarifvertrag vorgesehenen Zuschlag für Arbeit an hohen Feiertagen in Höhe von 200 Prozent. In 2017 zahlte das Unternehmen seinen Mitarbeitern jedoch nur den Zuschlag für Arbeit an Sonntagen, der bei unter drei Stunden 75 Prozent und bei mehr als drei Stunden 50 Prozent beträgt. Es handele sich nicht um gesetzliche Feiertage, nannte das Unternehmen als Grund. Das Landesarbeitsgericht widersprach dieser Begründung.
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