Eine Aktiengesellschaft aus Lichtenstein erzielte ihre Einkünfte aus Vermietungen und unterlag dem liechtensteinischen Recht einer Buchführungspflicht. Das zuständige Finanzamt wies die Gesellschaft jedoch gemäß § 141 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf ihre Buchführungspflichten hin. Die Aktiengesellschaft wehrte sich gerichtlich gegen diese Aussage und gewann vor dem höchsten deutschen Steuergericht. Das Gericht entschied, dass auch eine ausländische Buchführungspflicht den Anforderungen von §140 AO genügt.
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Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.