Eine Aktiengesellschaft aus Lichtenstein erzielte ihre Einkünfte aus Vermietungen und unterlag dem liechtensteinischen Recht einer Buchführungspflicht. Das zuständige Finanzamt wies die Gesellschaft jedoch gemäß § 141 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf ihre Buchführungspflichten hin. Die Aktiengesellschaft wehrte sich gerichtlich gegen diese Aussage und gewann vor dem höchsten deutschen Steuergericht. Das Gericht entschied, dass auch eine ausländische Buchführungspflicht den Anforderungen von §140 AO genügt.
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