Eine Plattenfirma hatte über eine Anwaltskanzlei Urheberrechtsverletzter abgemahnt. Gegen eine Zahlung von pauschal 450 Euro, sollten die Rechtsverletzer von einer Strafverfolgung verschont bleiben. Die Plattenfirma betrachtete diesen Betrag als Schadensersatz und dachte es müsse keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Das oberste Steuergericht entschied, dass es sich bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen stets um einen steuerbaren Leistungsaustausch zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten handelt. Die Erfolgsaussicht der Abmahnung ist dabei unerheblich .
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