Seit Jahresbeginn kann ein Arbeitnehmer mit drei Monaten Vorlaufzeit verlangen seine vertragliche Arbeitszeit zu reduzieren. Dies ist befristet von mindestens einem und maximal fünf Jahren möglich. Wer weniger als 45 Mitarbeiter hat, muss den Anspruch auf Brückenteilzeit nicht erfüllen. Danach darf der Mitarbeiter zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Die Brückenteilzeit gilt nicht rückwirkend, sondern nur für Anträge, die ab dem 1.1.2019 eingehen.
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