Die Finanzverwaltung verlangte bis zum Jahr 2013 bei Leistungen von Bauunternehmern die Anwendung des sog. Reverse Charge-Verfahrens (Abführung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger). Es galt auch dann, wenn der Leistungsempfänger ein Bauträger war oder aber ein Unternehmer, der die Bauleistung für seine eigenen Immobilien verwendete. Im Jahr 2013 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aber, dass das Reverse-Charge-Verfahren in diesen Fällen nicht anwendbar ist. Hat ein Unternehmer Bauleistungen bis zum Jahr 2013 an seiner vermieteten Immobilie ausführen lassen und dafür zu Unrecht die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, kann er ohne weitere Voraussetzung die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung zu seinen Gunsten beantragen und die Erstattung der Umsatzsteuer verlangen.
Quelle: BFH, Urteil vom 23.1.2019 - XI R 21/17; NWB
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