Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch auch für den Zeitraum der Elternzeit gilt. Er kann allerdings vom Arbeitgeber gekürzt werden. Nach dem Bundeselterngeldgesetz kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer für das Jahr zusteht, für den vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Diese Regelung ist auch mit dem Europarecht vereinbart.
Hintergrund zu dieser Entscheidung: Die Klägerin war bei seinem Arbeitgeber als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. In der Zeit vom 1.1.2013 bis zum 15.12.2015 befand sie sich durchgehend in Elternzeit. Im März 2016 kündigte sie das Arbeitsverhältnis und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Der Arbeitgeber lehnte die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs ab.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Quelle: BAG, Urteil v. 19.3.2019 - 9 AZR 362/18 sowie Pressemitteilung v. 19.3.2019; NWB
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